Bauablaufstörungen in der Corona-Krise
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
Erlass vom 23.3.2020
Ursprünglicher Beitrag: Angang 2020
Mit Erlass vom 23.3.2020 hat das Bundesinnenministerium Regelungen getroffen, wie durch die Corona-Pandemie auftretende baurechtliche Probleme zu behandeln sind. Dieser Erlass entfaltet zunächst nur unmittelbare Geltung für die Baustellen des Bundes. Die in dem Erlass getroffenen Anordnungen dürften aber auch darüber hinaus Auswirkungen für sämtliche Baumaßnahmen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bausektor haben.
Trotz der rasanten Verbreitung des Corona-Virus sollen die von dem Bund in Auftrag gegebenen Bauvorhaben zunächst weiter fortgesetzt werden. Sollte die weitere Entwicklung dies erfordern, kann der Bund durch behördliche Maßnahmen eine Stilllegung der Baustellen verfügen.
Nach Auffassung des Bundesinnenministeriums stellt die aktuelle Corona-Pandemie eine höhere Gewalt i.S.d. § 6 Abs.2 Nr.1 c) VOB/B dar. Dies hat zur Folge, dass sich die Ausführungsfristen verlängern. Entscheidend ist letztlich immer eine Einzelfallbetrachtung, weshalb das Bauunternehmen seine Leistungen tatsächlich nicht erbringen konnte.
Der Erlass des Bundesinnenministeriums führt konkrete Beispiele auf die als höhere Gewalt im Betracht kommen, sodass von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist allerdings immer der Auftragnehmer. Höhere Gewalt soll nach dem Erlass z.B. vorliegen, wenn der Bauunternehmer die Baustellen aufgrund von Quarantäneanordnungen der Behörden nicht mehr mit ausreichend Mitarbeitern bedienen kann. Ein Fall höherer Gewalt kann auch in der Verhinderung der Projektleitung liegen. Der Bauunternehmer wird allerdings darlegen müssen, dass dies nicht durch Homeoffice aufgefangen werden konnte oder keine Vertretung zu organisieren war.
Im Interesse der Bauunternehmen soll eine sofortige Prüfung und Zahlung der Rechnungen erfolgen. In diesem Zusammenhang sei auf die Regelung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B hingewiesen. Danach besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen - auch nach Vertragsabschluss – zu vereinbaren. Im Gegenzug hat der Bauunternehmer eine ausreichende Sicherheit z.B. durch Bürgschaft zu stellen.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23