BAG zu Auskunftsansprüchen des Arbeitgebers gegen den Annahmeverzugslohn fordernden Arbeitnehmer
Egmar Bernhardt • 19. Juli 2021
BAG, vom 27.05.2020 - Arbeitsrecht, Annahmeverzugslohn
Der Fall:
Nach unwirksamer außerordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber fordert der Arbeitnehmer Zahlung der Vergütung für den Zeitraum ab Wirkung der außerordentlichen Kündigung, genauer: der Differenz nach Abzug der Sozialleistungen. Der Arbeitgeber wandte sich gegen den Anspruch mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Arbeitsverdienst zu erzielen und forderte diesen zur Auskunft über Arbeitsplatzangebote auf.
Die Entscheidung:
Das BAG hat mit Urteil vom 27.05.2020 entschieden, dass der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber den vorgenannten Annahmeverzugslohn fordert, gegenüber dem Arbeitsgeber aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet ist, Auskunft über ihm gegebene Arbeitsplatzangebote zu geben. Es sei sodann wiederum Sache des Arbeitgebers, seinen Einwand der böswilligen Unterlassung der Erzielung eines anderweitigen Verdienstes so dazulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Arbeitnehmer hierauf erwidern kann.
Nach unwirksamer außerordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber fordert der Arbeitnehmer Zahlung der Vergütung für den Zeitraum ab Wirkung der außerordentlichen Kündigung, genauer: der Differenz nach Abzug der Sozialleistungen. Der Arbeitgeber wandte sich gegen den Anspruch mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Arbeitsverdienst zu erzielen und forderte diesen zur Auskunft über Arbeitsplatzangebote auf.
Die Entscheidung:
Das BAG hat mit Urteil vom 27.05.2020 entschieden, dass der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber den vorgenannten Annahmeverzugslohn fordert, gegenüber dem Arbeitsgeber aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet ist, Auskunft über ihm gegebene Arbeitsplatzangebote zu geben. Es sei sodann wiederum Sache des Arbeitgebers, seinen Einwand der böswilligen Unterlassung der Erzielung eines anderweitigen Verdienstes so dazulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Arbeitnehmer hierauf erwidern kann.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23