BAG entscheidet über die Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers
Egmar Bernhardt • 19. Juli 2021
BAG, 01.12.2020
Der Fall:
Der Crowdworker konnte über eine Online-Plattform des Vertragspartners "Mikrojobs" annehmen und abarbeiten. Je mehr Jobs abgearbeitet wurden, desto höher stieg die Stufe des Crowsworkers und er konnte mehr(ere) Aufträge gleichzeitig annehmen.
Dem Crowdworker wurden detaillierte Vorgaben vom Vertragspartner bezüglich der Art und Weise der Bearbeitung vorgegeben, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht.
Weil der Vertragspartner dem Crowdworker keine weiteren Aufträge übergeben wollte, klagte dieser auf Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft gegenüber dem Vertragspartner und Zahlung ausstehender Gehälter.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass der Crowdworker als Arbeitnehmer angesehen werden kann. Dies sei auch im Bereich der dieser neuartigen Gestaltung des Vertragsverhältnisses anhand der bekannten Kriterien zu bewerten, die eine Entscheidung nach Abwägung der Umstände im Einzelfall erfordern.
Maßgeblich für die Beurteilung war, dass das BAG vorliegend feststellen konnte, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (§ 611a BGB) festgestellt werden konnte.
Folge der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist jedoch nicht, dass das bisherige Entgelt (die vereinbarte Vergütung des Crowdworkers) gleichermaßen 1:1 als Arbeitslohn angesehen werden könnte; mangels einer abweichenden Vereinbarung könne nur der üblicherweise geschuldete Lohn (§ 612 II BGB) angesetzt werden.
Der Crowdworker konnte über eine Online-Plattform des Vertragspartners "Mikrojobs" annehmen und abarbeiten. Je mehr Jobs abgearbeitet wurden, desto höher stieg die Stufe des Crowsworkers und er konnte mehr(ere) Aufträge gleichzeitig annehmen.
Dem Crowdworker wurden detaillierte Vorgaben vom Vertragspartner bezüglich der Art und Weise der Bearbeitung vorgegeben, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht.
Weil der Vertragspartner dem Crowdworker keine weiteren Aufträge übergeben wollte, klagte dieser auf Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft gegenüber dem Vertragspartner und Zahlung ausstehender Gehälter.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass der Crowdworker als Arbeitnehmer angesehen werden kann. Dies sei auch im Bereich der dieser neuartigen Gestaltung des Vertragsverhältnisses anhand der bekannten Kriterien zu bewerten, die eine Entscheidung nach Abwägung der Umstände im Einzelfall erfordern.
Maßgeblich für die Beurteilung war, dass das BAG vorliegend feststellen konnte, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (§ 611a BGB) festgestellt werden konnte.
Folge der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist jedoch nicht, dass das bisherige Entgelt (die vereinbarte Vergütung des Crowdworkers) gleichermaßen 1:1 als Arbeitslohn angesehen werden könnte; mangels einer abweichenden Vereinbarung könne nur der üblicherweise geschuldete Lohn (§ 612 II BGB) angesetzt werden.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23