Der Hintergrund:
Im September 2015 wurde der sogenannte Dieselskandal (öffentlich) bekannt.
Noch im November 2018 wurde durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen eine Musterfeststellungsklage gegen den Hersteller VW eingereicht. Betroffene haben die Möglichkeit sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen und von dessen Wirkungen, insbesondere dem Ergebnis zu profitieren. Durch den wirksam angemeldeten Beitritt wird die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche gehemmt.
Daneben ist es aber auch möglich, dass Betroffene eigenständig gegen den Hersteller, also VW, vorgehen. Zu beachten sind hierbei in jedem Falle Verjährungsfristen, die kenntnisabhängig drei (volle) Kalenderjahre ab Entstehung des Anspruchs beträgt (§ 195, § 199 I BGB), maximal aber 10 Jahre ab Entstehung (§ 199 III BGB).
Auch bestimmte Kombinationen zwischen Musterfeststellungsklage und individuellem Vorgehen sind möglich, wobei hier die Einzelheiten abgestimmt werden müssen. Insbesondere ist zu beachten, dass mit dem - rechtzeitigen - Austritt aus der Musterfeststellungsklage die Verjährung etwaiger Ansprüche fortgesetzt wird, also rechtzeitig Folgemaßnahmen zu ergreifen sind.
Der Fall:
Der Kläger hat seine Klage bzgl. eines im Jahr 2013 erworbenen PKW der Marke VW erst im Kalenderjahr 2019 eingereicht. Wie oben ausgeführt, könnte damit die Verjährung der Ansprüche eingetreten sein.
Allerdings hatte der Kläger sich auch der Musterfeststellungsklage angschlossen und zu einem späteren Zeitpunkt hiervon wieder Abstand genommen. Auch wurde in den Instanzen (LG und OLG) nicht festgestellt, dass der Kläger bereits 2015 Kenntnis von dem "Dieselskandal" hatte.
Die Entscheidung:
Der BGH hat den Rechtsstreit mangels Entscheidungsreife an das OLG zurückverwiesen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Denn es könne von einem Gericht nicht vorausgesetzt werden, dass jedermann bereits im Kalenderjahr 2015 Kenntnis von den Umständen des Dieselskandals hatte. Ohne Kenntnis kann jedoch die Verjährung nicht anlaufen, Ansprüche also noch einredefrei bestehen.
Danaben stellt der BGH fest, dass die gesetzliche Hemmungswirkung gegenüber der Verjährung (vgl. oben) gem. § 204 I Nr. 1a BGB durch den wirksamen Beitritt zu einer Musterfeststellungsklage eintritt und zwar - und dies ist die Besonderheit - zum Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungklage; also nicht erst mit dem - gegebenenfalls späteren - Beitritt.
Gerne prüfen wir die Auswirkungen auf Ihren konkreten Fall.
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