Kaufen Sie (ggf. gemeinsam mit anderen) eine Immobilie, erwerben Sie im Falle des Kaufs eines Hauses oder Geschäftsgebäudes in der Regel ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude.
Falls Sie eine Eigentumswohnung erwerben, wird Ihnen nur an den Räumen der Wohnung selbst das Sondereigentum übertragen. Daneben werden Sie an den sonstigen Bestandteilen des WEG-Objekts und des zugehörigen Grundstücks nur - also: zusammen mit den sonstigen WEG-Eigentümern - gemeinschaftlicher Eigentümer; hierunter fallen bspw. das Grundstück selbst, prägende Außen- oder konstruktiv notwendige sonstige Bestandteile sowie die gemeinsam genutzen Anlagen und Bestandteile (bspw. eine gemeinsame Haustechnik, der Eingangsbereich, Treppen etc.). In jedem Fall sollten Sie die Teilungserklärung einsehen, der die vorgenannte Abgrenzung zu entnehmen ist.
Grundsätzlich bestimmt sich der Geschäftswert des Erwerbs einer Immobilie nach dem vereinbarten Kaufpreis.
Einfluss auf den Geschäftswert haben jedoch auch etwaige von den Parteien mit vereinbarte Nebenleistungen, wie z.B. Vorkaufsrechte, Dienstbarkeiten oder die Übernahme sonstiger Verpflichtungen neben dem eigentlichen Kaufpreis.
Im Falle eines Grundstückskaufvertrags entstehen Gebühren für die Beurkundung des Vertrags und in der Regel auch für den Vollzug (z.B. Einholung notwendiger Erklärungen, bspw. hinsichtlich des Vorkaufsrechts der Gemeinde oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), für die Überwachung bestimmter Teile der Urkunde bzw. der dort genannten Abläufe (Fälligkeitsvoraussetzungen und Umschreibungen im Grundbuch).
Einen weiteren Überblick zu verschiedenen Konstellationen und deren Kosten erhalten Sie im Informationsportal der Bundesnotarkammer, hier abrufbar.
Am Bach 11, 33602 Bielefeld
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